Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhebt die kommunale Verwaltung verschiedene Steuern, Gebühren und Beiträge. Dazu gehören unter anderem die Grundsteuer A und B, die Gewerbesteuer, die Hundesteuer, die Vergnügungssteuer sowie die Zweitwohnungssteuer. Hinzu kommen Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung und die Entsorgung von Fäkalschlamm. Auf dieser Seite finden sich Informationen zu den einzelnen Abgabearten sowie zu den zuständigen Sachgebieten.
Weiterführende Infos zur Grundsteuer finden Sie online unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/finanzen/grundsteuerreform

Grundsteuer A
Die Grundsteuer A wird auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen erhoben. Sie betrifft unter anderem Äcker, Wiesen und Wälder. Die Bewertung dieser Grundstücke übernimmt das zuständige Finanzamt, das den Grundsteuerwert und die Steuermesszahl festlegt. Auf dieser Grundlage berechnet die Gemeinde die endgültige Steuerhöhe.
Dabei spielt der sogenannte Hebesatz eine zentrale Rolle – ihn legt jede Kommune eigenständig fest. So kann die Höhe der Grundsteuer A je nach Gemeinde unterschiedlich ausfallen. Die Einnahmen fließen in den Gemeindehaushalt und tragen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben bei. Eigentümer erhalten jährlich einen Bescheid mit der festgesetzten Grundsteuer.
Grundsteuer B
Die Grundsteuer B wird auf bebaute und bebaubare Grundstücke im Gemeindegebiet erhoben – zum Beispiel auf Wohnhäuser, Mehrfamilienhäuser, Geschäftsgrundstücke und Bauplätze. Zuständig für die Bewertung dieser Grundstücke ist das jeweilige Finanzamt, das den Grundsteuerwert und die Steuermesszahl festlegt.
Die Gemeinde berechnet auf dieser Grundlage die zu zahlende Grundsteuer B. Entscheidend ist dabei der kommunale Hebesatz, den jede Kommune selbst festlegen kann. Dadurch kann die Steuerhöhe von Ort zu Ort variieren. Die Grundsteuer B ist eine wichtige Einnahmequelle für die Gemeinden und dient der Finanzierung öffentlicher Aufgaben und Einrichtungen. Eigentümer erhalten hierzu jährlich einen Bescheid über die festgesetzte Steuer.


Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer auf den Ertrag von Unternehmen, die im Amtsgebiet gewerblich tätig sind. Sie stellt eine wichtige Einnahmequelle für die Gemeinden dar und trägt zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben bei. Steuerpflichtig sind in der Regel alle Unternehmen, die dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht einen Gewerbebetrieb führen – unabhängig von der Rechtsform.
Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt in mehreren Schritten: Das zuständige Finanzamt ermittelt den Gewerbeertrag und setzt einen Steuermessbetrag fest. Auf dieser Grundlage berechnet die Gemeinde die endgültige Steuer, indem sie den kommunalen Hebesatz anwendet. Dieser Hebesatz wird von jeder Gemeinde selbst festgelegt.
Die Verwaltung versendet auf dieser Basis jährlich die Gewerbesteuerbescheide.
Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine kommunale Abgabe, die für das Halten von Hunden im Gemeindesgebiet erhoben wird. Sie dient nicht nur der Finanzierung öffentlicher Aufgaben, sondern unterstützt auch die Kontrolle und Registrierung von Hunden innerhalb der Gemeinde. Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme eines Hundes in den Haushalt und gilt unabhängig von Größe oder Rasse.
Die Höhe der Hundesteuer legt die Gemeinde fest – sie kann sich je nach Anzahl der gehaltenen Hunde oder besonderen Regelungen unterscheiden, etwa bei sogenannten gefährlichen Hunden. Für bestimmte Fälle wie Blindenführhunde oder Diensthunde bestehen in einigen Gemeinden Ausnahmen oder Ermäßigungen.


Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die auf bestimmte Unterhaltungsangebote erhoben wird. Im Amtsgebiet betrifft sie vor allem den Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, Gaststätten oder ähnlichen Einrichtungen. Besteuert wird dabei nicht der Gewinn des Betreibers, sondern der Aufwand des Spielers – etwa durch den Einsatz an Automaten.
Die Höhe der Steuer richtet sich nach der Anzahl der Geräte und wird anhand fester Sätze oder prozentual auf den Spieleinsatz bzw. Bruttokasse berechnet. Die rechtliche Grundlage bildet die jeweils gültige Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde.
Zweitwohnungssteuer
Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer weiteren Wohnung neben dem Hauptwohnsitz erhoben. Sie richtet sich an Personen, die im Amtsgebiet eine Wohnung als Nebenwohnsitz nutzen – etwa für Wochenendaufenthalte, Pendlerzwecke oder aus privaten Gründen.
Grundlage für die Besteuerung ist die örtliche Zweitwohnungssteuersatzung, in der auch die Höhe der Steuer festgelegt ist.
Mit der Zweitwohnungssteuer soll ein Ausgleich für die Inanspruchnahme kommunaler Leistungen geschaffen werden, auch wenn der Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde liegt. Eine Anmeldung der Nebenwohnung ist verpflichtend und bildet die Grundlage für die Steuererhebung.


Abwasserbeseitigungsgebühren
Die Abwasserbeseitigungsgebühren decken die Kosten für die Ableitung und Reinigung des anfallenden Schmutzwassers im Amtsgebiet.
Zur Berechnung wird in der Regel der durch den Wasserversorger ermittelte Wasserverbrauch herangezogen. Für Haushalte, die Gartenwasser zur Bewässerung nutzen, besteht die Möglichkeit, eine Gartenwasseruhr zu installieren. Die darüber gemessene Menge kann von der Abwassergebühr abgezogen werden, da dieses Wasser nicht in die Kanalisation gelangt.
Die Abrechnung erfolgt jährlich, die Höhe der Gebühren ist in der jeweils gültigen Abwassergebührensatzung festgelegt.
Fäkalschlammabfuhr
Die Fäkalschlammabfuhr betrifft Grundstücke, die nicht an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. Stattdessen kommen dort Kleinkläranlagen oder Hauskläranlagen zum Einsatz, die das anfallende Schmutzwasser vor Ort reinigen.
Um die Funktionsfähigkeit dieser Anlagen sicherzustellen, ist eine regelmäßige Entleerung erforderlich. Der dabei anfallende Fäkalschlamm wird durch beauftragte Fachbetriebe abgefahren und ordnungsgemäß entsorgt.
Für diese Leistung erhebt die Gemeinde eine Gebühr, deren Höhe sich nach der Menge des abgefahrenen Schlamms sowie den gültigen Gebührensätzen richtet. Die Abfuhr erfolgt in festgelegten Intervallen oder nach Bedarf.

- Grundsteuer A: 297%
- Grundsteuer B: 460%
- Gewerbesteuer: 400%
- Hundesteuer: 1. Hund 100,00€; 2. Hund 120,00€; jeder weitere Hund 20,00€ mehr gegenüber dem vorherigen Hund
- Abwasserbeseitigung: 2,93€/cbm (42cbm Person/Jahr)
- Fäkalschlammabfuhr: 147,56€ Grundgebühr für das Einsammeln und Abfahren des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen je Kleinkläranlage im Rahmen der Regelabfuhr inklusive abgefahrener Menge
- Grundsteuer A: 297%
- Grundsteuer B: 472%
- Gewerbesteuer: 380%
- Hundesteuer: 1. Hund 80,00€; 2. Hund 140,00€; 3. Hund 180,00€
- Zweitwohnungssteuer: 12%
- Abwasserbeseitigung: Die Abwasserbeseitigung erfolgt durch den Wasserverband Norderdithmarschen
- Fäkalschlammabfuhr: Die Fäkalschlammabfuhr erfolgt durch den Wasserverband Norderdithmarschen
- Grundsteuer A: 278%
- Grundsteuer B: 513%
- Gewerbesteuer: 380%
- Hundesteuer: je Hund 80,00€
- Abwasserbeseitigung: 2,27€/cbm
- Fäkalschlammabfuhr: 147,56€ Grundgebühr für das Einsammeln und Abfahren des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen je Kleinkläranlage im Rahmen der Regelabfuhr inklusive abgefahrener Menge
- Grundsteuer A: 263%
- Grundsteuer B: 497%
- Gewerbesteuer: 380%
- Hundesteuer: 1. Hund 80,00€; 2. Hund 100,00€; jeder weitere Hund 20,00€ mehr gegenüber dem vorherigen Hund
- Abwasserbeseitigung: Die Abwasserbeseitigung erfolgt durch die Abwassergemeinschaft Dörpstedt e.V.
- Fäkalschlammabfuhr: 147,56€ Grundgebühr für das Einsammeln und Abfahren des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen je Kleinkläranlage im Rahmen der Regelabfuhr inklusive abgefahrener Menge
- Grundsteuer A: 320%
- Grundsteuer B: 549%
- Gewerbesteuer: 400%
- Hundesteuer: 1. Hund 60,00€; 2. Hund 80,00€; 3. Hund 100,00€
- Vergnügungssteuer: 15%
- Zweitwohnungssteuer: 15%
- Abwasserbeseitigung: Die Abwasserbeseitigung erfolgt durch den Wasserverband Norderdithmarschen
- Die Fäkalschlammabfuhr erfolgt durch den Wasserverband Norderdithmarschen
- Grundsteuer A: 311%
- Grundsteuer B: 600%
- Gewerbesteuer: 400%
- Hundesteuer: 1. Hund 60,00€; 2. Hund 100,00€
- Abwasserbeseitigung: 1,77€/cbm
- Fäkalschlammabfuhr: 147,56€ Grundgebühr für das Einsammeln und Abfahren des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen je Kleinkläranlage im Rahmen der Regelabfuhr inklusive abgefahrener Menge
- Grundsteuer A: 244%
- Grundsteuer B: 532%
- Gewerbesteuer: 400%
- Hundesteuer: je Hund 100,00€
- Abwasserbeseitigung: 2,50€/cbm (42cbm Person/Jahr)
- Fäkalschlammabfuhr: 147,56€ Grundgebühr für das Einsammeln und Abfahren des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen je Kleinkläranlage im Rahmen der Regelabfuhr inklusive abgefahrener Menge
- Grundsteuer A: 200%
- Grundsteuer B: 200%
- Gewerbesteuer: 380%
- Hundesteuer: 1. Hund 70,00€; 2. Hund 100,00€; 3. Hund 120,00€
- Abwasserbeseitigung: 2,79€/cbm (42cbm Person/Jahr)
- Fäkalschlammabfuhr: 147,56€ Grundgebühr für das Einsammeln und Abfahren des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen je Kleinkläranlage im Rahmen der Regelabfuhr inklusive abgefahrener Menge
- Grundsteuer A: 374%
- Grundsteuer B: 599%
- Gewerbesteuer: 400%
- Hundesteuer: 1. Hund 100,00€; 2. Hund 160,00€; 3. Hund 240,00€
- Vergnügungssteuer: 11%
- Fäkalschlammabfuhr: 147,56€ Grundgebühr für das Einsammeln und Abfahren des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen je Kleinkläranlage im Rahmen der Regelabfuhr inklusive abgefahrener Menge
- Fäkalschlammabfuhr: 116,33€/GG zzgl. 3,33€/cbm (19,23 €/cbm nach Entnahme)
- Grundsteuer A: 274%
- Grundsteuer B: 600%
- Gewerbesteuer: 400%
- Hundesteuer: je Hund 100,00€
- Abwasserbeseitigung: für Meggerdorf 3,82€/cbm | für Meggerholm: 4,83€/cbm
- Fäkalschlammabfuhr: 147,56€ Grundgebühr für das Einsammeln und Abfahren des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen je Kleinkläranlage im Rahmen der Regelabfuhr inklusive abgefahrener Menge
- Grundsteuer A: 284%
- Grundsteuer B: 524%
- Gewerbesteuer: 400%
- Hundesteuer:1. Hund 90,00€; 2. Hund 120,00€; 3. Hund 140,00€
- Vergnügungssteuer: 12%
- Zweitwohnungssteuer: 10%
- Abwasserbeseitigung: 2,21€/cbm
- Fäkalschlammabfuhr: 147,56€ Grundgebühr für das Einsammeln und Abfahren des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen je Kleinkläranlage im Rahmen der Regelabfuhr inklusive abgefahrener Menge
- Grundsteuer A: 288%
- Grundsteuer B: 520%
- Gewerbesteuer: 400%
- Hundesteuer:1. Hund 40,00€; 2. Hund 60,00€
- Abwasserbeseitigung: 1,60€/cbm (48cbm Person/Jahr)
- Fäkalschlammabfuhr: 147,56€ Grundgebühr für das Einsammeln und Abfahren des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen je Kleinkläranlage im Rahmen der Regelabfuhr inklusive abgefahrener Menge
- Grundsteuer A: 270%
- Grundsteuer B: 440%
- Gewerbesteuer: 400%
- Hundesteuer:1. Hund 40,00€; 2. Hund 60,00€; 3. Hund 120,00€
- Zweitwohnungssteuer: 6%
- Abwasserbeseitigung: 2,43€/cbm
- Fäkalschlammabfuhr: 147,56€ Grundgebühr für das Einsammeln und Abfahren des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen je Kleinkläranlage im Rahmen der Regelabfuhr inklusive abgefahrener Menge
- Grundsteuer A: 342%
- Grundsteuer B: 480%
- Gewerbesteuer: 400%
- Hundesteuer:1. Hund 75,00€; 2. Hund 100,00€; 3. Hund 120,00€
- Abwasserbeseitigung: 4,39€/cbm
- Fäkalschlammabfuhr: 147,56€ Grundgebühr für das Einsammeln und Abfahren des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen je Kleinkläranlage im Rahmen der Regelabfuhr inklusive abgefahrener Menge